Papal Documents and Papal Letters

Papst Sixtus IV. in seiner Bibliothek (Ausschnitt) von Melozzo da Forlì, um 1475. Ospedale di S. Spirito, Rom.
Die Abbildung zeigt, dass die Bücher liegend aufbewahrt wurden. Auch die vatikanischen Registerserien sind als Bücher (in Quinternionen, das heisst Papierlagen mit je fünf ineinandergelegten, gefalteten Bogen) überliefert und ähneln im Aussehen den Codices auf dem Bild.

Form und Aussehen einer päpstlichen Urkunde hängen in erster Linie davon ab, wann sie ausgestellt und wie sie expediert wurde, d.h. welchen Weg sie bei ihrer Ausstellung nahm.
Ein Privileg ist eine aufwändige und in der Regel feierlich gestaltete Papsturkunde. Die formalen Kriterien von Privilegien veränderten sich im Laufe der Zeit und man unterscheidet zwischen einfachen Privilegien (nur im 12. Jahrhundert in Gebrauch) und feierlichen Privilegien (ab dem 13. Jahrhundert seltener, kommen aber vereinzelt bis ca. Mitte 14. Jahrhundert vor). Formal ähnlich gestaltet sind Bullen, eine Mischform aus Privileg und Littera, die ihre Hochblüte vor allem im 15. Jahrhundert hatten. Breven und Motu proprio gehören zu den einfacheren Urkundenformen, die sich vor allem durch ihre Kürze und Schlichtheit auszeichnen.
Für die Papsturkundenforschung ebenfalls von grossem Interesse sind die päpstlichen Registerserien: Hier wurden nicht nur ausgehende Breven und Bullen säuberlich und chronologisch erfasst, sondern auch die bewilligten Suppliken (Bittschriften) von Gläubigen an den Papst. Die Register bilden teilweise den einzigen Hinweis auf eine Vielzahl päpstlicher Schreiben, die im Verlauf der Jahrhunderte verloren gingen.
Ein weiteres indirektes Zeugnis bilden Transsumpt und Vidimus. Es handelt sich um notarielle Abschriften; das päpstliche Schreiben wurde kopiert oder im Wortlaut in eine neue Urkunde inseriert.
Eine Papsturkunde kann somit zwar im Original verloren, jedoch in einer Abschrift überliefert sein.

Privileg Innozenz' IV. an das Kloster Töss vom 19. September 1245.
Staatsarchiv Zürich, STAZH C II 13, Nr. 14.

Das Wort Privileg ist heute noch in unserem Wortschatz mit der Bedeutung «Vorrecht, Sonderrecht unter Ausschluss anderer» verankert. Im Mittelalter wurde mit dem Begriff die Urkunde bezeichnet, die diese Sonderrechte einer einzelnen Person oder einer Personengruppe (z.B. einem Kloster) einräumte.
Die einfachen Privilegien (privilegia simplicia) sind, wie der Name schon sagt, einfacher und formloser in der Ausführung. So fehlen Rota, Bene valete und Komma sowie Unterschrift der Kardinäle. Anstelle der Verewigungsformel wurde zudem ein schlichter Gruss gesetzt. Hervorgehoben wurde in der Regel nur der Papstname.
Die Privilegien erfuhren in ihrer äusseren Form unter Papst Leo IX. (1049-54) eine starke Umgestaltung und es bildeten sich feierliche Privilegien (privilegia sollemnia) aus. Die Änderungen betrafen das Protokoll und das Eschatokoll. Papsturkunden zeichnen sich seit damals durch die folgenden Merkmale aus:

  • 1. Zeile in Elongata, die mit IPPM (in perpetuum) endet
  • Der Beginn einzelner Abschnitte wird durch das Hervorheben von Majuskeln verdeutlicht
  • Am Ende des Kontextes steht ein dreifaches Amen
  • Rota (links)
  • Bene valete (rechts), Komma (bis 1092)
  • Unterschrift des Papstes zwischen Rota und Bene valete
  • Unterschriften der Kardinäle in drei Spalten (von links nach rechts: Priester, Bischöfe, Diakone)
  • Grosse Datierung mit Nennung des Datars
  • Bleisiegel an Seidenfäden
Bulle Julius' II. vom 5. Juli 1512 an die Eidgenossen.
JULIUS SERVUS SERVORUM DEI AD PERPETUAM REI MEMORIA. (1. Zeile)
Staatsarchiv Zürich, STAZH C I, Nr. 62.

Der Begriff Bulle hat mehrere Bedeutungen: In der Urkundensprache bezeichnet er sowohl das bleierne Siegel (bulla plumbea oder lediglich plumbum) wie auch die Urkunde selbst. Seit dem 15. Jahrhundert wird der Terminus metonymisch für sämtliche Urkunden über dem Bleisiegel verwendet. Streng genommen ist diese begriffliche Verwendung unscharf: In der päpstlichen Diplomatik spricht man deshalb von litterae apostolicae, apostolischen Briefen. Ging das Siegel verloren, erlosch auch die Beweiskraft der Bulle.
Bullen sind in der Ausführung weniger förmlich als Privilegien und verfügen über folgende Charakteristika:

  • In der 1. Zeile erscheint der Papstname in geschwärzter gotischer Majuskel, gefolgt von der Devotionsformel in der Elongata. Daran schliesst sich die Verewigungsformel Ad perpetuam rei memoriam (seltener: ad futuram rei memoriam) an. Dabei ist das A wiederum in gotischer Majuskel und der Rest in Elongata ausgeführt.
  • In der 2. Zeile fehlen Inscriptio (Adresse) und Salutatio (Grussformel), es beginnt gleich der Kontext mit der Arenga (Begründung der Urkunde).

Bullen wurden für wichtige Rechtsakte und für Urkunden mit längerer Rechtswirkung (ohne zeitliche Beschränkung) verwendet und in der Regel von der Kanzlei ausgestellt. Die Expedition konnte aber auch durch die Apostolische Kammer erfolgen (per cameram).
Eine spezielle Form haben die ab dem 15. Jahrhundert auftretenden Konsistorialbullen. Sie nehmen gewisse Elemente der Privilegien auf, so die Unterschriften von Papst und Kardinälen wie auch die Rota. Sie sind allerdings sehr selten.

Littera cum serico Papst Innozenz' IV. an das Kloster Töss, 2. September 1245.
Nulli ergo- und siquis-autem-Formeln in den letzten drei Zeilen.
Staatsarchiv Zürich, STAZH C II 13, Nr. 11.

Litterae sind graphisch einfacher gestaltete Papstbriefe, anfangs auf Papyrus, später auf Pergament geschrieben und gewähren päpstliche Gnaden. Ihre Wirkung ist - anders als z.B. bei einem Privileg - nicht dauerhaft, sondern temporär. Die Gültigkeit einer Littera endet in der Regel mit dem Ableben der Person, auf die sie ausgestellt wurde.
Als litterae cum (filo) serico bezeichnet man jene Papstbriefe, bei denen das Bleisiegel mittels rot-gelb geflochtener Seidenfäden angehängt wurde.
Ihre Ausstattung weist in der Regel folgende Merkmale auf:

        • Gespaltene oder mit Blumenmuster verzierte Initiale
        • Der nachfolgende Papstname erfolgt in Elongata oder geschwärzter gotischer Majuskel
        • Das 's' von servus servorum dei ist doppelt so hoch wie ein normales 's'
        • Der erste Buchstabe der Adresse, des Kontexts und der Corroborationsformel ist eine geschwärzte gotische Majuskel
        • Salutatio: salutem et apostolicam benedictionem (oder andere Formel gemäss stilus curiae
        • Sanctio-Klauseln: Nulli ergo etc. sowie siquis autem etc.
          Bsp.: Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre protectionis et confirmationis infringere vel ei ausu temerario contraire (Keinem Menschen ohne jegliche Ausnahme sei es gestattet, dieses Schriftstück unseres Schutzes und Bekräftigung zunichte zu machen oder mit leichtfertigem Unterfangen dagegen anzukämpfen).
          Bsp.: Siquis autem hoc attentare presumpserit [...] (Wenn aber jemand dies zu versuchen sich vornimmt, [...]).
        • Kleine Datierung
Littera cum filo canapis Papst Innozenz' IV. an den Magister und Prior der Provinz Theutonia des Predigerordens vom 5. September 1245; dieser soll u.a. die Aufsicht und Visitation für das Kloster Töss übernehmen. Deutlich zu sehen ist die einfache graphische Ausführung und die Bullierung mittels Hanfschnüren.
Staatsarchiv Zürich, STAZH C II 13, Nr. 12.

Bei den litterae cum filo canapis wurde das Bleisiegel, wie es der Name bereits offenbart, an Hanffäden befestigt. Sie sind graphisch noch einfacher gestaltet als die litterae cum serico. Inhaltlich vermitteln sie päpstliche Befehle oder Anweisungen oder geben Rechtsentscheide wieder.

Weitere Merkmale sind:

  • Intitulatio: Papstname, gefolgt von episcopus servus
  • servorum dei
  • Salutatio: salutem et apostolicam benedictionem (oder andere Formel gemäss stilus curiae)
  • Die Initiale des Papstnamens ist geschwärzt, die Folgebuchstaben sind in normaler Minuskelschrift gehalten.
  • Der erste Buchstabe der Adresse ist vergrössert, aber sonst nicht hervorgehoben.
  • Der erste Buchstabe des Kontexts ist eine gotische Majuskel.
  • Kleine Datierung
Litterae clausae Alexanders III., 7. Juli 1181.
Archivio Segreto Vaticano, Instr. Misc. 20.

Litterae clausae sind, wie es der Name sagt, geschlossene Papstbriefe. Sie wurden aus Gründen der Vertraulichkeit oder aber vermutlich eher um der Ehrerbietung für den Empfänger willen einmal längs und zweimal quer gefaltet. Gesichert wurde die Faltung zusätzlich durch eine Schnur (linum), die durch alle acht Lagen gezogen und deren Ende durch ein Blei- oder Wachssiegel zusammengehalten wurde. Das Siegel diente somit gleichzeitig als Verschluss- wie auch als Beglaubigungsmittel. Der Empfänger konnte den Inhalt des Briefes nur lesen, indem er das Siegel aufbrach oder die Pergamentränder beschnitt.
Die Ausstattung der litterae clausae ähnelt den litterae cum filo canapis, allerdings verfügen sie aufgrund ihrer speziellen Faltung über keine Plica. Aussen, auf der Rückseite der Urkunde, wurde die Adresse im Dativ wiederholt.
Insbesondere folgende Urkunden wurden als litterae clausaeausgefertigt:

  • Wahlanzeige des Papstes
  • Die forma iuramenti (Eidesformel neuernannter Bischöfe und Äbte)
  • Die forma professionis fidei (Formel des Glaubensbekennt­nisses; musste seit dem Konzil von Trient von allen neuernannten Bischöfen und Äbten abgelegt werden)
  • Die forma dandi pallium (Formel bei der Überreichung des Palliums)
Breve Papst Pius' II. vom 30. April 1463. Archivio Segreto Vaticano.
Beachte die formalen Eigenheiten:
1 Papstnamen auf einer eigenen, ersten Zeile
2 Gruss und Anredeformel gemäss Formular
3 Datum sub anulo piscatoris
4 Unterschrift des Sekretärs (G. de Piccolomini, dabei dürfte es sich um einen Verwandten Papst Pius' II handeln.)
.

Breven (von lat. brevis, kurz) sind in der päpstlichen Diplomatie seit Ende des 14. Jahrhunderts gebräuchlich. Sie präsentieren sich äusserlich als schlichte, unfeierliche und kurz gehaltene Papstbriefe. Als Beschreibstoff dienten schmale, querformatige Pergamentstreifen.
In der oberen Mitte der Urkunde wird in einer eigenen Zeile der jeweilige Papst genannt, z.B. Pius papa II. Auf der nächsten Zeile beginnt die Anrede des Adressaten im Vokativ, z.B. Dilecti filii, ohne jedoch Eigennamen zu nennen, gefolgt von der Grussformel salutem et apostolicam benedictionem.
Datiert wurden Breven, wie das Beispiel rechts zeigt: Datum Rome apud sanctum Petrum sub anulo piscatoris die ultimo aprilis MCCCCLXIII pontificatus nostri anno quinto. Dabei wurden die letzten vier Wörter der Datierung graphisch so angeordnet, dass sie durch Erweiterung der Wortzwischenräume zeilenbündig erscheinen.

Rechts unterhalb des Textes findet sich die Unterschrift des Sekretärs. Die fertige Urkunde wurde gefaltet sowie mit zwei Schnitten versehen, durch die ein Pergamentstreifen gezogen wurde. Die Enden dieser Streifen wurden mit dem Fischerring besiegelt.
Eine Breve unterscheidet sich von einem anderen Privatschreiben des Papstes, z.B. einem Motu proprio, dadurch, dass sie minder wichtige Verordnungen und Entscheidungen enthalten.
Bei einem Motu proprio (von lat. «aus eigenem Antrieb») fehlen Anrede- und Grussformen, die Urkunde beginnt direkt mit der Formel motu proprio et ex certa scientia. Das Schreiben wurde nicht mit einem Siegel versehen, jedoch setzte der Papst eigenhändig die Formel Placet, motu proprio, N. oder Placet et ita mandamus, N. samt Anfangsbuchstabe seines Taufnamens darunter.

Beispiel einer Supplik: Papst Gregor XI. bewilligt am 10. April 1347 eine Bitte der Herzöge Albrecht und Leopold von Österreich (Bestätigung für das Kloster Sancta Maria auf dem Beerenberg, Diözese Konstanz, sowie Rechte und Freiheiten für das Gotteshaus und um das Recht des freien Begräbnisses im Kloster.).
Staatsarchiv Zürich, STAZH C II 16, Nr. 23.
Am Schluss des Kontextes finden sich Genehmigungsvermerke, z.B. Signaturen (eingeleitet mit fiat, «es geschehe») sowie das Bittgesuch einschränkende oder erweiternde Klauseln.

Auszug aus den Poenitentiarie-Supplikenregistern Sixtus' IV., ASV Penitenz. Ap. 31 162v.
Am linken Rand finden sich jeweils Ort und Datum (1), in der Mitte die registrierten Bittschriften, beginnend mit Namen, Status und Herkunft der Petenten (2), am rechten Rand die Herkunftsdiözese (3)
Beispiel: (1) Rome vi id. februarii (8. Februar 1482), (2) soror Barbara de Rischach, (3) Constanciensis diocesis

Eine Supplik (von lat. supplicare resp. supplicium, «flehentliche Bitte») ist ein Bittbrief eines Petenten an den Papst.
Einzelsuppliken wurden in der Regel auf Pergament, Papier oder in Form von Rotuli gemäss den strengen Regeln des stilus curiae verfasst. Bei so genannten sola signatura-Suppliken genügte die Signierung durch den Papst oder durch Vorsteher der päpstlichen Behörden direkt auf die Bittschrift, damit die Rechtsverbindlichkeit gewährleistet war. Solche Suppliken wurden den Petenten unbesiegelt zurückgegeben und es wurde in der Folge keine zusätzliche Urkunde ausgestellt.
Im Regelfall stellten die kurialen Behörden dem Bittsteller jedoch, sofern die Supplik genehmigt wurde, gegen Gebühr eine Littera aus. Wenn der Inhalt das Beichtgeheimnis, das sogenannte forum internum nicht tangierte, wurde der Gnadenbrief registriert. Schreiber der Kanzlei oder Poenitentiarie nahmen den Wortlaut systematisch und meist etwas verkürzt in Supplikenregister auf. Dabei wurden Ort und Datum der Supplik sowie Name des Prokurators an den linken, der Name der Diözese an den rechten Rand gesetzt. Die Bittschriften enthalten nebst dem eigentlichen Text auch die Kanzleivermerke, die im Verlauf des Genehmigungsverfahrens angefügt wurden, z.B. die Signatur (Genehmigung) mit Klauseln, Recipevermerk (Auftragserteilung zur Reinschrift), Datum sowie Registrierungsvermerk auf der Rückseite.
Im Gegensatz zu den Originalsuppliken, die nur zu Lebzeiten ihrer Empfänger einen Wert besassen und meist nach deren Ableben vernichtet wurden, sind die vatikanischen Register in grossen Teilen überliefert worden und liefern bis heute reiches Quellenmaterial für die Kirchen-, Sozial- und Landesgeschichte des orbis christianus im Spätmittelalter.

Vidimus des Bischofs Peter von Belley und des Bischofs von Carinola, September 1247. Staatsarchiv Zürich, STAZH C II 4, Nr. 15.
Inseriert ist eine Littera Gregors IX. vom 10. Januar 1228 (rot hervorgehoben). Dieser erteilt dem Abt von Cîteaux und all seinen Mitäbten im Zisterzienserorden die Freiheit, dass niemand sie auf Grund päpstlicher Briefe über zwei Tagesreisen von ihren Klöstern entfernt zitieren dürfe.

So wie auch heute wichtige Dokumente zur Sicherung oder Ablage kopiert werden, wurden Urkunden im Mittelalter von Hand abgeschrieben und auf diese Weise vervielfältigt.
Dabei waren zwei Kopierverfahren möglich:
Vidimus (lat. «wir haben gesehen»): Dabei handelt es sich um eine notariell beglaubigte Abschrift mit Rechtskraft, welche die Originalurkunde wiedergibt. Dazu wurde der ursprüngliche Text in eine neue Mantelurkunde inseriert. Beim Vidimus lag das Schwergewicht auf der Beglaubigung; die Kopie sollte das Original als Zweitschrift ersetzen. Die Initiative, ein Vidimus herzustellen, erfolgte in der Regel durch den Empfänger, angetrieben durch das Interesse, das kostbare Original zu schützen. Der Aussteller des Vidimus bestätigte, dass der abgeschriebene Text derjenige des Originals sei.
Transsumpt (von lat. transsumere, übertragen, herübernehmen, abschreiben): Dabei wurde in der Regel eine ältere Urkunde wortwörtlich in eine neuere Urkunde inseriert, wobei der übernommene Text kenntlich gemacht wurde. Transsumpte dienten der Bestätigung älterer Urkunden und gingen in der Regel von den Rechtsnachfolgern der Aussteller der Originalurkunde aus.