02 Offnungen

Schriften aus dem 14., 15. und 17. Jahrhundert


Offnung von Brütten in einer Abschrift von 1688, S. 6.
Klosterarchiv Einsiedeln, Q.E.2.

Anmerkungen zur Offnung von Brütten - Erklärung

Offnungen gehen aus Rechtsweisungen hervor. Sind diese einmal verschriftlicht, haben sie oft sehr lange Bestand und werden unverändert abgeschrieben. Wenn Rechtstexte über längere Zeit tradiert werden, veralten ihre Bestimmungen. Sie sind nicht mehr aktuell. Es ist deshalb fraglich, ob Offnungen als «Gesetzestexte» im dörflichen Gericht zur Anwendung kamen.
Zu einigen Artikeln der Offnung von Brütten hat Ammann Escher einige interessante Anmerkungen gemacht, die diese Zweifel bestätigen:

Der Artikel, auf den sich die Anmerkung I bezieht, lautet folgendermassen:
Herr so es ist dan umb meines herren schwein, die er
het in disem dinghoff, wänn er die weil han, so
soll er es seinen armen lüthen verkünden uf Sant
Iohanstag unnd sond die schwein bringen an Sant
Cuonradstag.