03 Urkunden aus dem Marchenstreit
Schriften aus dem 16. und 18. Jahrhundert
Datierungselemente bestimmen – Ergebnis
Tschudis Datierung ist präziser als die in KAE, A.BK.4. Denn er macht eine genaue Tagesangabe. Die Indiktion 5 («zinzal») stimmt für 1217.
Auf welche Vorlagen Tschudi im «Liber Heremi» und den «Antiquitatum» zurückgreift, ist angesichts der zahlreichen Unterschiede zu KAE, A.BK.4 unklar. Die Beziehung dieser Handschriften zueinander bleibt einstweilen ein Rätsel.
Doch auch Tschudis Schriften sind nicht frei von Ungenauigkeiten: In den «Antiquitatum» (KAE, A.CB.1) nennt er den Schreiber: «Per manus Ulrici peccatoris» bzw. «durch die Hand Ulrichs eins sünders». In der so genannten Reinschrift des «Chronicon Helveticum» schreibt Tschudi aber «per manus Ulrici pecctoris», also durch «Ulrich Brusters hand».
Die erste Bezeichnung spricht je nach Art der Sünde nicht gerade für die Vertrauenswürdigkeit des Schreibers und des Geschriebenen...