Malefiz-Protokoll
So genannte Malefizprotokolle enthalten Aufzeichnungen von Verbrechen, die vor das Hochgericht kamen, sowie die vom Reichsvogt deswegen festgelegten Strafen. Die auf Karl den Grossen zurückgehende Unterscheidung zwischen hoher und niederer Gerichtsbarkeit blieb bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bestehen.
Das Hochgericht (auch Malefizgericht genannt) ahndete schwere Vergehen wie z.B. Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung oder Diebstahl. Hochgerichte fällten ihre Urteile nicht im Rahmen von Indizienprozessen; Geständnisse wurden vielmehr im Rahmen eines «peinlichen Verhörs» – d.h. durch Folter – erpresst. Wie viele der unter grössten Schmerzen gestandenen Taten wirklich verübt worden waren, lässt sich nicht überprüfen.
Hochgerichte setzten sich je nach territorialen Verhältnissen unterschiedlich zusammen. Auf dem Gebiet des heutigen Kantons St.Gallen gehörte z.B. die Landvogtei Werdenberg seit 1517 dem Stand Glarus, Sax-Forstegg seit 1615 dem Stand Zürich. In der Stadt St.Gallen unterstand das Hochgericht dem Rat; Vorsitzender war der Reichsvogt.
Die niedere Gerichtsbarkeit wurde ursprünglich auf dem Land vom Grundherrn oder von seinen lokalen Vertretern, in der Stadt vom Rat ausgeübt. Sie umfasste kleinere Delikte: z.B. Raufereien oder Übertretungen von Marktvorschriften. Die Niedergerichte waren weitaus zahlreicher als die Hochgerichte. Sie durften nur leichte Strafen, nicht aber schwere Körperstrafen verhängen.
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