Schwurformel des Lugnezer Landammanns

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Rechnungsbuch der Brüder Capeder aus Duvin mit der Prozessordnung der Gerichtsgemeinde Lugnez von 1659. Staatsarchiv Graubünden, B 403.

Die Bündner Gerichtsgemeinden der Frühen Neuzeit waren politische Verbände. Ihre institutionelle Basis bildete die niedere Gerichtsbarkeit. Der Niederrichter nannte sich Ammann oder Landammann, auf romanisch mistral (von lateinisch ministerialis = ritterlicher Dienstmann). Er wurde im Mittelalter ursprünglich vom Feudalherrn eingesetzt, im Übergang zur Frühneuzeit verselbständigten sich die Gerichtsgemeinden jedoch als genossenschaftliche Verbände mit eigener Gebietshoheit und der Ammann, der Vorsteher der Gemeinde, wurde von der Landsgemeinde gewählt. Im Freistaat der Drei Bünde blieben die Gerichtsgemeinden autonom, sie waren die Träger der politischen und gerichtlichen Gewalt.

Der Landammann führte den Stab, d.h. er hielt den Gerichtsvorsitz, während er den Gerichtsstab, ein szepterartiges Insignium, in der Hand hielt. Mit einem Eid gelobte er bei seiner Einsetzung eine gerechte und unparteiische Amtsausübung und Rechtsprechung, die Einhaltung der Schweigepflicht sowie den Schutz der Kirche und von Witwen und Waisen.

Die Gerichtsgemeinden hatten ihre eigenen, von der Landsgemeinde angenommenen Gesetze. Ihre Satzungen oder Statuten behandelten sowohl das Strafrecht als auch das Zivilrecht. Sie wurden über die Jahrhunderte erweitert und ergänzt und blieben bis ins 19. Jahrhundert in Kraft.

Bei dem zu transkribierenden Text handelt es sich um die ersten fünf Paragraphen aus der Schwurformel für den Landammann auf folio 48v und 49r. Das handschriftliche Buch im Format 16 x 20 cm, verfasst von Stoffel Capeder von Duvin, enthält zunächst ca. 100 Seiten mit Rechnungsbeispielen. Anschliessend befindet sich darin eine Abschrift der kriminalen und zivilen Prozessordnung der Gerichtsgemeinde Lugnez aus dem Jahr 1659, inklusive Schwurformeln für die Amtsträger der Gemeinde. Nach den Schwurformeln für Landammann, Weibel, Seckelmeister und Gerichtsschreiber folgen dann Umrechnungsbeispiele für Münzen und Masse.

Zitationsvorschlag

Immacolata Saulle/Sandro Decurtins: Ad fontes, Transkriptionsübung: Schwurformel des Lugnezer Landammanns, CC-BY, URL: https://www.adfontes.uzh.ch/373230/