Brief der Aargauer Regierung
Die Transkription lautet:
Wenn denn übrigens Euer Hochwürden bedenken wollen,
daß das landesherrliche Hoheitsrecht und Jus advocatiae
über das Kloster Fahr wie über alle andern Klöster des
Kantons auch durch den §. 12. der Eidgenößischen Bundes-
Acte förmlich und bestimmt bestätigt und gesichert ist, so werden
Hochdieselben um so eher sich nun beruhigt finden, da auch
hinsichtlich des Formulars der von dem Kloster Fahr jährlich
an Uns zu stellenden Rechnung spätere Verfügungen die er-
wünschte Modifikation herbeigeführt haben.
Der Amts-Bürgermeister versichert dem Abt von Einsiedeln, dass die Hoheits- und Vogteirechte sämtlicher Klöster des Kantons durch den Artikel 12 der Eidgenössischen Bundesakten gesichert sind. Spätere Verfügungen haben diesbezüglich nur Modifikationen in der Rechnungsprüfung herbeigeführt. Die Rechte des Klosters Einsiedeln am Frauenkloster Fahr werden somit anerkannt, jedoch soll eine Rechnungsprüfung seitens der Regierung stattfinden. Sie nimmt damit ihr Aufsichtsrecht wahr.