Bestellbrief der Drei Bünde für den Hauptmann Hercules von Salis-Marschlins

Hercules von Salis-Marschlins, Fotografie von einem Porträtgemälde. Staatsarchiv Graubünden, FR-D VI F 01 - 7/2.

Die Transkription lautet:

wolermelter herr landtshaubtman möge alle und iede persohnen, waß standts
die selbigen seigen, liberieren condemnieren, auch sich mit den selbigen vergleichen und componieren umb alle und iede fähler, überträttungen und mißhandlungen, so albereit begangen werendt und biß zu außgang solches seines ambts sich begeben und zutragen möch-
tendt, auch allerley liberationes, condemnationes, transactiones oder compositiones zue geben und auffrichten, auch alle und iede fählbare persohnen zue begnädigen, die gwohnliche straff zu enderen und in nammen unserer cammer mit allen und ieden persohnen umb allerley über-
trättungen und mißhandlungen, wie ob verme[rk]t, nach seinem belieben und gefallen ze thun, hiemit ordinierende, daß alles, so durch gedachten unseren erwelten landtshaubtman in sölcher seiner währenden ambtsverwaltung, in nammen gemelter unserer cammer
liberiert, condemniert, verurtheilt, componiert und verhandlet würt, vollkomnen krafft und würckhlichen bstand haben sölle.

Sein Zuständigkeitsbereich wird genau umschrieben. In dieser Textpassage wird betont, dass das, was er als Richter entscheidet (Verurteilungen, Begnadigungen, Urteilsänderungen usw.), Gültigkeit haben soll, da er die Verwaltung im Namen der Drei Bünde ausübt.

Literatur:, 

Weiterführende Literatur zum Thema findest du hier.