Bittschrift an den Papst
Die Transkription lautet:
Exponitur sanctitati vestre pro parte. devotorum vestrorum Philippi Yverson armigeri et Helene filie Henrici mulieris coniugumÜbersetzung:
Aboensis diocesis quod ipsi olim scientes se quarta affinitatis gradu invicem fore attinentes matrimonium inter se publice per verba de presenti contraxerunt carnali copula minime subsecuta. Cum autem, pater sancte, prefati exponentes in dicto matrimonio sic contracto absque speciali dispensatione sedis apostolice remanere non possint, supplicatur igitur sanctitati vestre pro parte dictorum coniugum quatenus ipsos ab huiusmodi excessibus absolvere cum eisque ut impedimento predicto non obstante in eorum sic contracto matrimonio libere et licite remanere possint et valeant misericorditer dispensare dignemini prolem ex inde suscipiendam legitimam decernentes de gratia speciali. Fiat de speciali, A[ntonius] episcopus Aprutinus, Regens.
Es wird Eurer Heiligkeit durch die eurigen ergebenen Philippus Iverson, Edelknecht, und seine Frau Helena, Tochter des Henricus, Ehepartner aus der Diözese Turku, dargelegt, dass sie einst, wiewohl im Wissen, sich durch den vierten Verwandtschaftsgrad gegenseitig einzuschränken, öffentlich durch Worte mit sofortiger Wirkung die Ehe schlossen, dieser jedoch keinesfalls eine fleischliche Vereinigung folgte. Da nun aber, Heiliger Vater, die vorher erwähnten Bittsteller in dieser genannten Ehe, die ohne eine spezielle Dispens des Apostolischen Stuhls geschlossen wurde, nicht verbleiben können, wird deshalb, Eure Heiligkeit, im Namen dieser vorgenannten Ehepartner flehentlich gebeten, gnädig zu geruhen, diese von derartigen Exzessen zu absolvieren und ihnen - ungeachtet des vorgenannten Ehehindernisses - durch spezielle Gnade Dispens zu gewähren, so dass sie frei und rechtmässig in der so geschlossenen Ehe verbleiben können, und ihre daraus resultierende Nachkommenschaft als legitim anzuerkennen. Es geschehe nach speziellem Mandat, Antonius, Bischof von Teramo, Regens.
per verba de presenti: Die sofortige öffentliche Eheschliessung durch rechtlich bindende Worte; die Ehe war auch verbindlich ohne den körperlichen Vollzug (consummatio). Im Gegensatz dazu das zukünftige Eheversprechen per verba de futuro; dies entspricht dem Verlöbnis.
excessus: Exzess, kirchenrechtlich im Sinne von «Überschreitungen», «Verfehlungen».
impedimentum: Hindernis, hier: Ehehindernis
Ehescheidung: War im Mittelalter nicht möglich (und nach katholischem Ritus bis heute nicht), da die Ehe als unauflösbar und vor Gott geschlossen gilt. Eine Ehe konnte jedoch vom Papst ungültig erklärt und aufgelöst werden - sofern Ehehindernisse (zu nahe Verwandtschaft, Täuschung, Zwang resp. fehlender Konsens, Geisteskrankheit etc.) vorlagen oder von den Petenten geltend gemacht wurden.