Kanzleiordnung für die Substituten

Abschnitt 8 der Kanzleiordnung aus dem 18. Jahrhundert.
KAE, A.NO.1.

La Transkription est:

Zum achten werden die in die hießige canzley
auff und angenommne substituten mit ihren threüwen
und ehren anloben, deß gotßhaus nuz zue fürderen
und den schaden zuo wenden, unnd waß in der canzley
unnd canzleyischen geschefften geredt, gehandlet
oder geschriben wirt, bey sich behalten und niem-
andts offenbaren.

Punkt 8 der Verordnung hält also fest, dass für die Substituten die Schweigepflicht gilt. Auch sind sie dem Kanzleivorsteher zu Respekt und Gehorsam verpflichtet, wie aus Punkt 9 ersichtlich wird. Zudem werden die Substituten angehalten, die ihnen aufgetragene Arbeit mit Fleiss auszuüben. Punkt 10 und 11 betreffen den Weinkonsum, so sollen die Substituten insbesondere «heimliche und überflüßige trünckh» meiden. Bei Verstoss gegen die Satzung «sölle die straff in benemung deß weyhns oder anderer gestalten [...] nit ausbeleiben». Es ist fraglich, ob die Ordnung wirksam durchgesetzt werden konnte.