04 Schiedsgericht
Schriften aus dem 15. und 18. Jahrhundert
Anlassbrief - Ergebnis
La Transkription est:
[...] alßo swaß
wir der abt und der convent dien
schidluten und dem gemeinen man,
der namen hirnach geschriben sint,
fürlegen mit schrift oder an schrift, swaß unß und
dem gotßhuse mag gehelfen, unser recht
und unser ansprache ze behaben bi
deß vorgnanden abt Anshelmß ziten
und sit untz an dißen hutigen tag.
Der Brief legt fest, dass es dem Abt und dem Konvent (und – wie weiter unten geschrieben – auch den Schwyzern) freisteht, ihren Anspruch schriftlich oder mündlich zu begründen. Allerdings sollen nur Geschehnisse seit der Amtszeit von Abt Anselm von Schwanden (1234-1266) vorgebracht werden. Wenn man davon ausgeht, dass die meisten Beweise wohl durch Kundschaften(Zeugenbefragungen) eingebracht werden, macht diese zeitliche Beschränkung durchaus Sinn. In Gesellschaften mit überwiegend oralem Charakter bezieht sich das kommunikative Gedächtnis auf einen Zeitraum von ca. 60-100 Jahren.
Zwar verfügt das Kloster über einige für die Klärung des Konflikts aussagekräftige Königs- und Kaiserdiplome. Diese können nun aber nicht berücksichtigt werden, da sie zu weit zurückliegen.